Insbesondere bei Führerscheinproblemen benötigt man als Betroffener rechtsanwaltliche Hilfe. Der Führerschein ist nicht nur für das Privatleben unverzichtbar - viel wichtiger ist er meistens, um seiner Arbeit nachgehen zu können.
Aus diesen Gründen bedarf es schneller und effizienter Hilfe bei einer drohenden oder erfolgten Führerscheinentziehung.
Als Beschuldigter in einem Straf- oder Bußgeldverfahren reagiert man verständlicher Weise sehr emotional. Unsere Kanzlei hilft Ihnen, in solchen Situationen angemessen zu reagieren.
Es entspricht unserer Kanzleiphilosophie, Ihnen das gesamte Verfahren hindurch als rechtlicher Beistand zur Seite zu stehen. Wir arbeiten termingerecht, ergebnisorientiert und unter Verwendung neuester Urteile. Selbstverständlich informieren wir Sie während des gesamten Verfahrens zeitnah über den aktuellen Verfahrensstand und die von uns ergriffenen Maßnahmen.
Da wir die Bedürfnisse unserer Mandanten verstehen, bieten wir Ihnen gerne auch außerhalb der üblichen Bürozeiten die Möglichkeit, mit uns Ihr Problem ausführlich und ohne Zeitdruck zu besprechen.
Rechtsanwalt Dr. Gau ist an allen Amts-, Land und Oberlandesgerichten in Straf-, Zivil- und Bußgeldverfahren sowie am Bundesgerichtshof in Strafsachen berechtigt, Ihre rechtlichen Interessen zu vertreten.
Sollten Sie nach dem ersten Informationsgespräch die rechtliche Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Gau wünschen, würden wir uns freuen, Sie als neuen Mandanten/neue Mandantin unserer Kanzlei vertreten zu dürfen.
Rechtsanwalt Dr. Gau ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins sowie der Strafverteidigervereinigung des DAV.
Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Dr. Gau:
Die rechtswidrige Beweiserhebung nach § 136 a StPO als Verfahrenshindernis, Tenea, Berlin, 2006, ISBN 3-86504-175-2
Drohende Jugendstrafe - Ein Fall notwendiger Verteidigung?,
in: Strafverteidiger Forum (StraFo) 2007, S. 315 ff.Das Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen in eindeutig abwertender Absicht - Das Hakenkreuz-Urteil des BGH,
in: Juristische Ausbildung (JURA) 2007, 776 ff.
