Die aufgeführten Urteile etc. stellen nur einen Teil der uns vorliegenden Entscheidungen dar. Sämtliche aufgeführten Entscheidungen sowie weitere Urteile, Beschlüsse und Verfügungen liegen der Kanzlei im Volltext mit Aktenzeichen vor und werden im Rahmen Ihrer Rechtsvertretung verwendet.
Daneben benutzen wir neueste wissenschaftliche Studien und Erkenntnisse, um Ihr Recht wirkungsvoll durchzusetzen.
Fahren unter Cannabis (THC)/Ecstacy/Kokain
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- Ein THC-COOH Wert von 40 — 50 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
- Ein THC-COOH Wert von 44,5 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
- Ein THC-COOH Wert von 45,5 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
- Ein THC-COOH Wert von 80,1 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
- Ein THC-COOH Wert von 83,5 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
- Ein THC-COOH Wert von 91,4 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
- „Gelegentlicher“ Konsum ist über den THC-COOH Wert nicht nachweisbar
- Ab einem THC-Wert von 1 ng/ml liegt mangelndes Trennungsvermögen vor
- Erst ab einem THC-Wert von 2 ng/ml liegt mangelndes Trennungsvermögen vor
- Mangelndes Trennungsvermögen ist bei Ausfallerscheinungen nicht vom THC-Wert abhängig
- Fahrerlaubnisentzug bei Einnahme von „harten Drogen“
- Anordnung eines Drogenscreenings
- Verwertung einer ohne Belehrung erlangten Aussage im Entziehungsverfahren
- Beim Fahren unter THC ist nicht automatisch Fahruntüchtigkeit gegeben
EU-Führerschein
- Anerkennung europäischer Führerscheine — Rechtssache „Kapper“
- Keine Berufung auf den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung bei mißbräuchlicher Umgehung der MPU
- Kein Missbrauch des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung bei fehlendem Wohnsitz
- Anerkennung europäischer Führerschein — Rechtssache „Halbritter“
- Anerkennung europäischer Führerscheine — Rechtssache „Kremer“
- Anerkennung europäischer Führerscheine — Wohnsitzerfordernis
Ein THC-COOH Wert von 40 – 50 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jedenfalls bei einem THC-COOH Wert von 40 — 50 ng/ml nicht ohne weitere Umstände sicher nachweisbar, da nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei dem einmaligen Konsum einer Cannabis-Zigarette ein solcher THC-COOH Wert erreicht werden kann.
VG Aachen Beschluss v. 05.01.2006
Ein THC-COOH Wert von 44,5 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jedenfalls bei einem THC-COOH Wert von 44,5 ng/ml nicht ohne weitere Umstände sicher nachweisbar, da nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei dem einmaligen Konsum sowie beim Konsum mehrerer Cannabis-Zigaretten ein solcher THC-COOH Wert erreicht werden kann.
OVG Brandenburg Beschluss v. 13.12.2004
Ein THC-COOH Wert von 45,5 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jedenfalls bei einem THC-COOH Wert von 45,5 ng/ml nicht ohne weitere Umstände sicher nachweisbar, da nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei dem einmaligen Konsum ein solcher THC-COOH Wert erreicht werden kann.
BayVGH Beschluss v. 07.04.2006
Ein THC-COOH Wert von 80,1 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jedenfalls bei einem THC-COOH Wert von 80,1 ng/ml nicht ohne weitere Umstände sicher nachweisbar, da auch bei dem einmaligen Konsum mehrerer Joints eine hohe THC-COOH Konzentration erreicht werden kann.
BayVGH Beschluss v. 16.08.2006
Ein THC-COOH Wert von 83,5 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jedenfalls bei einem THC-COOH Wert von 83,5 ng/ml nicht ohne weitere Umstände sicher nachweisbar, da auch bei dem einmaligen Konsum mehrerer Joints eine hohe THC-COOH Konzentration erreicht werden kann.
BayVGH Beschluss v. 27.03.2006
Ein THC-COOH Wert von 91,4 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum
„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jedenfalls bei einem THC-COOH Wert von 91,4 ng/ml nicht sicher nachweisbar, da auch bei dem einmaligen Konsum mehrerer Joints eine hohe THC-COOH Konzentration erreicht werden kann.
VG Stuttgart Beschluss v. 31.07.2006
„Gelegentlicher“ Konsum ist über den THC-COOH Wert nicht nachweisbar
Da der Runderlass des Ministeriums für Verkehr und Wirtschaft — welcher ab einem THC-COOH Wert von 5 ng/ml bereits von „gelegentlichem“ Konsum ausgeht — bei polizeilich angeordneten Blutentnahmen kurz nach der Verkehrskontrolle nicht anwendbar ist und weitere wissenschaftlich fundierte Kenntnisse fehlen, kann nicht bestimmt werden, ab welchem THC-COOH Wert „gelegentlicher“ Konsum bei zeitnahen Blutentnahmen vorliegt.
OVG Lüneburg Beschluss v. 11.07.2003
Ab einem THC-Wert von 1 ng/ml liegt mangelndes Trennungsvermögen vor
Fehlendes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist bereits ab einem THC-Wert von 1 ng/ml anzunehmen.
VG Gelsenkirchen Beschluss v. 16.05.2007
Erst ab einem THC-Wert von 2 ng/ml liegt mangelndes Trennungsvermögen vor
Fehlendes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht schon ab einem THC-Wert von 1 ng/ml, sondern erst bei einem THC-Wert ab 2 ng/ml anzunehmen.
BayVGH Beschluss v. 06.05.2006
Mangelndes Trennungsvermögen ist bei Ausfallerscheinungen nicht vom THC-Wert abhängig
Fehlendes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der beim Fahrerlaubnisinhaber ermittelten THC-Konzentration (hier: 1,4 ng/ml) jedenfalls dann zu bejahen, wenn in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges drogenbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die einen Bezug zur aktuellen Fahrtüchtigkeit aufweisen.
OVG NRW Beschluss v. 09.07.2007
VG München (Fahrerlaubnisentzug bei Einnahme von „harten Drogen“)
Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme harter Drogen (hier: Ecstasy) — anders als bei gelegentlichem Cannabiskonsum — nicht an.
VG München Urteil v. 22.06.2007
Drogenscreening
Ein Drogenscreening kann auch bei erstmaligem und nur geringfügigem Cannabisgebrauch des Fahrerlaubnisinhabers angefordert werden. BVerwG Beschluss v. 12.01.1999
Verwertung einer ohne Belehrung erlangten Aussage
Wird der Angetroffene von der Polizei sofort und ohne Belehrung nach der Häufigkit seines Cannabiskonsums befragt, liegt zwar strafrechtlich ein Verstoß gegen § 136 StPO vor, so dass die Aussage im Strafverfahren nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden kann. Im Verwaltungsverfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Aussage trotzdem verwertbar.
VGH Baden-Württemberg Beschluss v. 16.05.2007
Beim fahren unter THC ist nicht automatisch Fahruntüchtigkeit gegeben
Für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB sind neben einem positiven Blut- Wirkstoffbefund regelmäßig weitere aussagekräftige Beweisanzeichen erforderlich. Entgegen § 24a Abs. 2 StVG, der das Fahren unter berauschender Mittel als Ordnungswidrigkeit erfasst, ist beim Straftatbestand des § 316 StGB („Trunkenheitsfahrt“) nicht schon aufgrund eines positiven Blutwirkstoffbefundes hinsichtlich Betäubungsmittelkonsums eine Fahruntüchtigkeit gegeben. Nimmt das Tatgericht alleine aufgrund des festgestellten Konsums von Betäubungsmitteln eine Fahruntüchtigkeit an, unterliegt das Urteil einem Rechtsmangel und ist aufzuheben.
OLG Hamburg Beschluss vom 19.02.2018
Anerkennung europäischer Führerscheine — Rechtssache „Kapper“
Art. 1 II in Verbindng mit Art. 7 I b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats gehabt hat.
Art. 1 II in Verbindung mit Art. 8 IV der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass eine Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist. EuGH Urteil v. 29.4.2004
Keine Berufung auf den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung bei mißbräuchlicher Umgehung der MPU
Der in der Rechtssache „Kapper“ entschiedene Grundsatz, dass die Führerscheine der EU-Mitgliedsstaaten gegenseitig auch dann anerkannt werden müssen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland die Zweifel an der Fahreignung nicht nach der Fahrerlaubnisverordnung ausgeräumt hat, gilt nicht, wenn die nationalen Vorschriften über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis — insbesondere das Erfordernis einer MPU — offensichtlich umgangen wurden und sich der EU-Führerscheininhaber nun rechtsmissbräuchlich auf den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung beruft.
OVG Weimar, Beschluss v. 29.6.2006
OVG Hamburg (Kein Missbrauch des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung bei fehlendem Wohnsitz)
Der Einwand der Umgehung und des Rechtsmissbrauchs bei Erwerb eines europäischen Führerscheins (s.o. OVG Weimar) kann nicht alleine darauf gestützt werden, dass gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie verstoßen wurde, da für etwaige nachträgliche Entziehungen der Fahrerlaubnis alleine der Ausstellungsstaat zuständig ist.
OVG Hamburg Beschluss v. 22. 11.2006
Anerkennung europäischer Führerscheine — Rechtssache „Halbritter“
Die Mitgliedsstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt.
Art. 1 II in Verbindung mit Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, bei dem eine Umschreibung des Führerscheins beantragt wird, diese davon abhängig zu machen, dass eine erneute Fahreignungsprüfung vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedsstaates zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedsstaat bestanden. EuGH Beschl. v. 6.4.2006
Anerkennung europäischer Führerscheine — Rechtssache „Kremer“
Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Art. 1 II der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedsstaates damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Insbesondere sind die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt, die Ausstellungsbedingungen zu prüfen. Umstände, die zeitlich vor dem Erwerb des Führerscheins liegen, berechtigen den anderen mitgliedsstaat nicht zum Entzug des Führerscheins. EuGH Beschl. v. 28.9.06
Anerkennung europäischer Führerscheine — Wohnsitzerfordernis
Unter Berücksichtigung der Rechtssache „Kremer“ (EuGH) sind Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende Zweifel das Gebrauchen einer tschechischen Fahrerlaubnis untersagen, weder offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig. Es hat stets eine Abwägung des öffentlichen mit dem privaten Interesse stattzufinden. Dass der Fahrerlaubnisinhaber seinen Wohnsitz entgegen Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht in Tschechien hatte, rechtfertigt für sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Allerdings ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass die tschechische Fahrerlaubnis nur erworben wurde, um der MPU in Deutschland zu entgehen. OVG NRW Beschl. v. 23.2.07