Anwalt für Drogen am Steuer

Dr. Gau Rechtsanwälte

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Fahren unter Cannabis (THC)/Ecstacy/Kokain

Die auf­ge­führ­ten Urteile etc. stel­len nur einen Teil der uns vor­lie­gen­den Entscheidungen dar. Sämtliche auf­ge­führ­ten Entscheidungen sowie wei­te­re Urteile, Beschlüsse und Verfügungen lie­gen der Kanzlei im Volltext mit Aktenzeichen vor und wer­den im Rahmen Ihrer Rechtsvertretung verwendet.

Daneben benut­zen wir neu­es­te wis­sen­schaft­li­che Studien und Erkenntnisse, um Ihr Recht wir­kungs­voll durchzusetzen.

Fahren unter Cannabis (THC)/Ecstacy/Kokain

    • Ein THC-COOH Wert von 40 — 50 ng/ml beweist kei­nen „gele­gent­li­chen“ Konsum
    • Ein THC-COOH Wert von 44,5 ng/ml beweist kei­nen „gele­gent­li­chen“ Konsum
    • Ein THC-COOH Wert von 45,5 ng/ml beweist kei­nen „gele­gent­li­chen“ Konsum
    • Ein THC-COOH Wert von 80,1 ng/ml beweist kei­nen „gele­gent­li­chen“ Konsum
    • Ein THC-COOH Wert von 83,5 ng/ml beweist kei­nen „gele­gent­li­chen“ Konsum
    • Ein THC-COOH Wert von 91,4 ng/ml beweist kei­nen „gele­gent­li­chen“ Konsum
    • „Gelegentlicher“ Konsum ist über den THC-COOH Wert nicht nachweisbar
    • Ab einem THC-Wert von 1 ng/ml liegt man­geln­des Trennungsvermögen vor
    • Erst ab einem THC-Wert von 2 ng/ml liegt man­geln­des Trennungsvermögen vor
    • Mangelndes Trennungsvermögen ist bei Ausfallerscheinungen nicht vom THC-Wert abhängig
    • Fahrerlaubnisentzug bei Einnahme von „har­ten Drogen“
    • Anordnung eines Drogenscreenings
    • Verwertung einer ohne Belehrung erlang­ten Aussage im Entziehungsverfahren
    • Beim Fahren unter THC ist nicht auto­ma­tisch Fahruntüchtigkeit gegeben

EU-Führerschein

  • Anerkennung euro­päi­scher Führerscheine — Rechtssache „Kapper“
  • Keine Berufung auf den Grundsatz gegen­sei­ti­ger Anerkennung bei miß­bräuch­li­cher Umgehung der MPU
  • Kein Missbrauch des Grundsatzes gegen­sei­ti­ger Anerkennung bei feh­len­dem Wohnsitz
  • Anerkennung euro­päi­scher Führerschein — Rechtssache „Halbritter“
  • Anerkennung euro­päi­scher Führerscheine — Rechtssache „Kremer“
  • Anerkennung euro­päi­scher Führerscheine — Wohnsitzerfordernis

Ein THC-COOH Wert von 40 – 50 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum

„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jeden­falls bei einem THC-COOH Wert von 40 — 50 ng/ml nicht ohne wei­te­re Umstände sicher nach­weis­bar, da nach wis­sen­schaft­li­chen Erkenntnissen auch bei dem ein­ma­li­gen Konsum einer Cannabis-Zigarette ein sol­cher THC-COOH Wert erreicht wer­den kann.

VG Aachen Beschluss v. 05.01.2006

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Ein THC-COOH Wert von 44,5 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum

„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jeden­falls bei einem THC-COOH Wert von 44,5 ng/ml nicht ohne wei­te­re Umstände sicher nach­weis­bar, da nach wis­sen­schaft­li­chen Erkenntnissen auch bei dem ein­ma­li­gen Konsum sowie beim Konsum meh­re­rer Cannabis-Zigaretten ein sol­cher THC-COOH Wert erreicht wer­den kann.

OVG Brandenburg Beschluss v. 13.12.2004

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Ein THC-COOH Wert von 45,5 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum

„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jeden­falls bei einem THC-COOH Wert von 45,5 ng/ml nicht ohne wei­te­re Umstände sicher nach­weis­bar, da nach wis­sen­schaft­li­chen Erkenntnissen auch bei dem ein­ma­li­gen Konsum ein sol­cher THC-COOH Wert erreicht wer­den kann.

BayVGH Beschluss v. 07.04.2006

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Ein THC-COOH Wert von 80,1 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum

„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jeden­falls bei einem THC-COOH Wert von 80,1 ng/ml nicht ohne wei­te­re Umstände sicher nach­weis­bar, da auch bei dem ein­ma­li­gen Konsum meh­re­rer Joints eine hohe THC-COOH Konzentration erreicht wer­den kann.

BayVGH Beschluss v. 16.08.2006

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Ein THC-COOH Wert von 83,5 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum

„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jeden­falls bei einem THC-COOH Wert von 83,5 ng/ml nicht ohne wei­te­re Umstände sicher nach­weis­bar, da auch bei dem ein­ma­li­gen Konsum meh­re­rer Joints eine hohe THC-COOH Konzentration erreicht wer­den kann.

BayVGH Beschluss v. 27.03.2006

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Ein THC-COOH Wert von 91,4 ng/ml beweist keinen „gelegentlichen“ Konsum

„Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis ist jeden­falls bei einem THC-COOH Wert von 91,4 ng/ml nicht sicher nach­weis­bar, da auch bei dem ein­ma­li­gen Konsum meh­re­rer Joints eine hohe THC-COOH Konzentration erreicht wer­den kann.

VG Stuttgart Beschluss v. 31.07.2006

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„Gelegentlicher“ Konsum ist über den THC-COOH Wert nicht nachweisbar

Da der Runderlass des Ministeriums für Verkehr und Wirtschaft — wel­cher ab einem THC-COOH Wert von 5 ng/ml bereits von „gele­gent­li­chem“ Konsum aus­geht — bei poli­zei­lich ange­ord­ne­ten Blutentnahmen kurz nach der Verkehrskontrolle nicht anwend­bar ist und wei­te­re wis­sen­schaft­lich fun­dier­te Kenntnisse feh­len, kann nicht bestimmt wer­den, ab wel­chem THC-COOH Wert „gele­gent­li­cher“ Konsum bei zeit­na­hen Blutentnahmen vorliegt.

OVG Lüneburg Beschluss v. 11.07.2003

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Ab einem THC-Wert von 1 ng/ml liegt mangelndes Trennungsvermögen vor

Fehlendes Trennungsvermögen zwi­schen gele­gent­li­chem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist bereits ab einem THC-Wert von 1 ng/ml anzunehmen.

VG Gelsenkirchen Beschluss v. 16.05.2007

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Erst ab einem THC-Wert von 2 ng/ml liegt mangelndes Trennungsvermögen vor

Fehlendes Trennungsvermögen zwi­schen gele­gent­li­chem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht schon ab einem THC-Wert von 1 ng/ml, son­dern erst bei einem THC-Wert ab 2 ng/ml anzunehmen.

BayVGH Beschluss v. 06.05.2006

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Mangelndes Trennungsvermögen ist bei Ausfallerscheinungen nicht vom THC-Wert abhängig

Fehlendes Trennungsvermögen zwi­schen gele­gent­li­chem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist unab­hän­gig von der beim Fahrerlaubnisinhaber ermit­tel­ten THC-Konzentration (hier: 1,4 ng/ml) jeden­falls dann zu beja­hen, wenn in nahem zeit­li­chem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges dro­gen­be­ding­te Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen fest­ge­stellt wer­den, die einen Bezug zur aktu­el­len Fahrtüchtigkeit aufweisen.

OVG NRW Beschluss v. 09.07.2007

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VG München (Fahrerlaubnisentzug bei Einnahme von „harten Drogen“)

Auf einen Zusammenhang zwi­schen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme har­ter Drogen (hier: Ecstasy) — anders als bei gele­gent­li­chem Cannabiskonsum — nicht an.

VG München Urteil v. 22.06.2007

Drogenscreening

Ein Drogenscreening kann auch bei erst­ma­li­gem und nur gering­fü­gi­gem Cannabisgebrauch des Fahrerlaubnisinhabers ange­for­dert wer­den. BVerwG Beschluss v. 12.01.1999

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Verwertung einer ohne Belehrung erlangten Aussage

Wird der Angetroffene von der Polizei sofort und ohne Belehrung nach der Häufigkit sei­nes Cannabiskonsums befragt, liegt zwar straf­recht­lich ein Verstoß gegen § 136 StPO vor, so dass die Aussage im Strafverfahren nicht gegen den Beschuldigten ver­wen­det wer­den kann. Im Verwaltungsverfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Aussage trotz­dem verwertbar.

VGH Baden-Württemberg Beschluss v. 16.05.2007

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Beim fahren unter THC ist nicht automatisch Fahruntüchtigkeit gegeben

Für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB sind neben einem posi­ti­ven Blut- Wirkstoffbefund regel­mä­ßig wei­te­re aus­sa­ge­kräf­ti­ge Beweisanzeichen erfor­der­lich. Entgegen § 24a Abs. 2 StVG, der das Fahren unter berau­schen­der Mittel als Ordnungswidrigkeit erfasst, ist beim Straftatbestand des § 316 StGB („Trunkenheitsfahrt“) nicht schon auf­grund eines posi­ti­ven Blutwirkstoffbefundes hin­sicht­lich Betäubungsmittelkonsums eine Fahruntüchtigkeit gege­ben. Nimmt das Tatgericht allei­ne auf­grund des fest­ge­stell­ten Konsums von Betäubungsmitteln eine Fahruntüchtigkeit an, unter­liegt das Urteil einem Rechtsmangel und ist aufzuheben.

OLG Hamburg Beschluss vom 19.02.2018

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Anerkennung europäischer Führerscheine — Rechtssache „Kapper“

Art. 1 II in Verbindng mit Art. 7 I b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 ist so aus­zu­le­gen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem ande­ren Mitgliedsstaat aus­ge­stell­ten Führerschein die Anerkennung nicht des­halb ver­sa­gen darf, weil nach den ihm vor­lie­gen­den Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sei­nen ordent­li­chen Wohnsitz im Hoheitsgebiet die­ses Mitgliedsstaates und nicht im Hoheitsgebiet des aus­stel­len­den Mitgliedsstaats gehabt hat.

Art. 1 II in Verbindung mit Art. 8 IV der Richtlinie 91/439 ist so aus­zu­le­gen, dass eine Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem ande­ren Mitgliedsstaat aus­ge­stell­ten Führerscheins nicht des­halb ableh­nen darf, weil im Hoheitsgebiet des erst­ge­nann­ten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von die­sem Staat erteil­ten Fahrerlaubnis ange­wen­det wur­de, wenn die zusam­men mit die­ser Maßnahme ange­ord­ne­te Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in die­sem Mitgliedsstaat abge­lau­fen war, bevor der Führerschein von dem ande­ren Mitgliedsstaat aus­ge­stellt wor­den ist. EuGH Urteil v. 29.4.2004

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Keine Berufung auf den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung bei mißbräuchlicher Umgehung der MPU

Der in der Rechtssache „Kapper“ ent­schie­de­ne Grundsatz, dass die Führerscheine der EU-Mitgliedsstaaten gegen­sei­tig auch dann aner­kannt wer­den müs­sen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland die Zweifel an der Fahreignung nicht nach der Fahrerlaubnisverordnung aus­ge­räumt hat, gilt nicht, wenn die natio­na­len Vorschriften über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis — ins­be­son­de­re das Erfordernis einer MPU — offen­sicht­lich umgan­gen wur­den und sich der EU-Führerscheininhaber nun rechts­miss­bräuch­lich auf den Grundsatz gegen­sei­ti­ger Anerkennung beruft.

OVG Weimar, Beschluss v. 29.6.2006

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OVG Hamburg (Kein Missbrauch des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung bei fehlendem Wohnsitz)

Der Einwand der Umgehung und des Rechtsmissbrauchs bei Erwerb eines euro­päi­schen Führerscheins (s.o. OVG Weimar) kann nicht allei­ne dar­auf gestützt wer­den, dass gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie ver­sto­ßen wur­de, da für etwai­ge nach­träg­li­che Entziehungen der Fahrerlaubnis allei­ne der Ausstellungsstaat zustän­dig ist.

OVG Hamburg Beschluss v. 22. 11.2006

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Anerkennung europäischer Führerscheine — Rechtssache „Halbritter“

Die Mitgliedsstaaten kön­nen vom Inhaber eines in einem ande­ren Mitgliedsstaat aus­ge­stell­ten Führerscheins nicht ver­lan­gen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr natio­na­les Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt.

Art. 1 II in Verbindung mit Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439 ver­wehrt es einem Mitgliedsstaat, bei dem eine Umschreibung des Führerscheins bean­tragt wird, die­se davon abhän­gig zu machen, dass eine erneu­te Fahreignungsprüfung vor­ge­nom­men wird, die nach dem Recht des erst­ge­nann­ten Mitgliedsstaates zur Ausräumung ent­spre­chen­der Zweifel auf­grund von Umständen erfor­der­lich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem ande­ren Mitgliedsstaat bestan­den. EuGH Beschl. v. 6.4.2006

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Anerkennung europäischer Führerscheine — Rechtssache „Kremer“

Nach gefes­tig­ter Rechtsprechung sieht Art. 1 II der Richtlinie 91/439 die gegen­sei­ti­ge Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten aus­ge­stell­ten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedsstaates damit eine kla­re und unbe­ding­te Verpflichtung auf, die kei­nen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen ein­räumt, die zu erlas­sen sind, um die­ser Verpflichtung nach­zu­kom­men. Insbesondere sind die ande­ren Mitgliedsstaaten nicht befugt, die Ausstellungsbedingungen zu prü­fen. Umstände, die zeit­lich vor dem Erwerb des Führerscheins lie­gen, berech­ti­gen den ande­ren mit­glieds­staat nicht zum Entzug des Führerscheins. EuGH Beschl. v. 28.9.06

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Anerkennung europäischer Führerscheine — Wohnsitzerfordernis

Unter Berücksichtigung der Rechtssache „Kremer“ (EuGH) sind Ordnungsverfügungen, mit denen inlän­di­sche Behörden unter Berufung auf fort­be­stehen­de Zweifel das Gebrauchen einer tsche­chi­schen Fahrerlaubnis unter­sa­gen, weder offen­sicht­lich recht­mä­ßig noch rechts­wid­rig. Es hat stets eine Abwägung des öffent­li­chen mit dem pri­va­ten Interesse statt­zu­fin­den. Dass der Fahrerlaubnisinhaber sei­nen Wohnsitz ent­ge­gen Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht in Tschechien hat­te, recht­fer­tigt für sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Allerdings ist dies ein gewich­ti­ges Indiz dafür, dass die tsche­chi­sche Fahrerlaubnis nur erwor­ben wur­de, um der MPU in Deutschland zu ent­ge­hen. OVG NRW Beschl. v. 23.2.07

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