Anwalt für Drogen am Steuer

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Häufige Fragen (FAQ)

Fragen zu Drogen am SteuerAuf die­ser Seite kön­nen natur­ge­mäß nicht alle Fragen beant­wor­tet wer­den, die Sie als Betroffene/n beschäf­ti­gen. Keine Webseite kann eine anwalt­li­che Beratung erset­zen. Nur in einem Gespräch zwi­schen Anwalt und Mandant/in kann man eine auf Ihren spe­zi­el­len Einzelfall geschnei­der­te Lösung fin­den und alle Fragen kom­pe­tent beantworten.

Allgemeine Fragen:

  • Warum soll­te ich über­haupt einen Anwalt beauf­tra­gen?
  • Übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Gau Mandate in allen Städten?
  • Übernimmt mei­ne Rechtsschutzversicherung die Kosten?
  • Kann ich die Kosten auch in Raten abzahlen?

Strafrechtliche Fragen:

  • Ich habe Cannabis kon­su­miert und kom­me in eine Polizeikontrolle. Was „muss“ ich dort sagen?
  • Darf ich bei der Polizei lügen oder droht mir dann eine Strafe?
  • Ich wur­de als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vor­ge­la­den. Muss ich hingehen?
  • Ich habe Cannabis (Marihuana, Haschisch) kon­su­miert und bin in eine Verkehrskontrolle gekom­men. Wonach ist das straf­bar?
  • Welche Strafe erwar­tet mich im Strafverfahren?
  • Ist es gut, im Strafverfahren alles zu geste­hen?

Führerscheinrechtliche Fragen:

  • Ab dem 01.05.2014 gilt ein neu­es Punktesystem. Was ändert sich alles?
  • Ich habe bereits ein paar Punkte „auf dem Konto“. Was geschieht nun mit die­sen?
  • Das Punktesystem ändert sich nun also. Ändert sich denn noch etwas?
  • Wo liegt der Unterschied zwi­schen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“?
  • Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde mei­ne Fahrerlaubnis ent­zie­hen?
  • Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde von dem Strafverfahren?
  • Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde, was ich im Strafverfahren aus­ge­sagt habe?
  • Mir wur­de nach der Polizeikontrolle ein Blutgutachten abge­nom­men. Was bedeu­ten die Werte (THC/THC-COOH/Hydroxy-THC)?
  • Ich habe in der Polizeikontrolle aus­ge­sagt, nur „gele­gent­lich“ Cannabis zu kon­su­mie­ren. Kann man mir trotz­dem die Fahrerlaubnis entziehen?
  • Ich habe in der Polizeikontrolle aus­ge­sagt, nur „erst­ma­lig“ Cannabis kon­su­miert zu haben. Kann man mir trotz­dem die Fahrerlaubnis entziehen?
  • Mir wur­de im Strafverfahren der Führerschein für einen Monat ent­zo­gen. Kann man mir trotz­dem noch die „Fahrerlaubnis“ entziehen?
  • Mir wur­de wegen Fahrens unter THC-Einfluss die Fahrerlaubnis ent­zo­gen. Was muss ich jetzt machen?

Warum sollte ich überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen?

Ohne einen Rechtsanwalt haben Sie als juris­ti­scher Laie deut­li­che Nachteile.

Sie erhal­ten weder voll­stän­di­ge Akteneinsicht noch sind Sie in der Regel in der Lage, die sich kon­ti­nu­ier­lich ändern­de Rechtsprechung im Auge zu behal­ten. Oftmals fin­det man im World Wide Web Urteile, die schein­bar auf den Fall zu pas­sen schei­nen, sich hin­ter­her jedoch ent­we­der als ver­al­tet oder als Einzelurteil neben anders­lau­ten­den Urteilen herausstellen.

Viele Fristen, die Ihnen als juris­ti­schem Laien oft nur teil­wei­se bekannt sind, sind zwin­gen­de Fristen. Werden sie ver­säumt, kön­nen sie nicht wie­der­her­ge­stellt wer­den. Unter Umständen ver­lie­ren Sie wegen eines sol­chen „Flüchtigkeitsfehlers“ einen Rechtsstreit. Wir haben Ihre Fristen im Blick und ach­ten exakt auf deren Einhaltung.

Im Straf- und Bußgeldverfahren muß einem Rechtsanwalt vol­le Akteneinsicht in alle Akten (Haupt‑, Spuren‑, Sonderakten etc.) gege­ben wer­den. Privatpersonen haben hier­auf kei­nen Anspruch. Nach Akteneinsicht bespre­chen wir den Akteninhalt mit Ihnen und erar­bei­ten auf die­ser Basis eine Verteidigungsstrategie.

Nicht zuletzt ist man als Betroffener natur­ge­mäß auch emo­tio­nal betrof­fen, so dass man bestimm­te Erfolgsaussichten nicht mehr objek­tiv ein­schät­zen kann. Wir ver­schaf­fen Ihnen den erfor­der­li­chen objek­ti­ven Überblick und klä­ren gemein­sam mit Ihnen, wel­che Ziele rea­lis­tisch ver­folg­bar sind.

Je frü­her ein Rechtsanwalt mit der Sache befasst ist, umso effek­ti­ver kön­nen Ihre Möglichkeiten voll aus­ge­schöpft werden.

Das ers­te Informationsgespräch in unse­ren Räumen ist kos­ten­los. Kontaktieren Sie daher uns doch ein­fach tele­fo­nisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch ger­ne zurück und ver­ein­ba­ren mit Ihnen einen Besprechungstermin.

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Übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Gau Mandate in allen Städten?

Ja, unse­re Kanzlei ist bun­des­weit tätig. Spezialisierung kennt kei­ne Ortsgrenzen.

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Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Ihre (Verkehrs-) Rechtsschutzversicherung über­nimmt in nahe­zu allen Fällen die Kosten unse­rer Inanspruchnahme, auch, wenn Sie aus einem ande­ren Bundesland kommen.

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Kann ich die Kosten auch in Raten abzahlen?

Selbstverständlich besteht in Fällen, in denen kei­ne Rechtsschutzversicherung vor­han­den ist, die Möglichkeit, die ent­ste­hen­den Gebühren in ange­mes­se­nen Raten abzu­zah­len. Wir kom­men Ihnen ger­ne ent­ge­gen und neh­men Rücksicht auf Ihre wirt­schaft­li­che Situation.

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Ich habe Cannabis konsumiert und komme in eine Polizeikontrolle. Was „muss“ ich dort sagen?

Sie „müs­sen“ Folgendes mitteilen:

  • Name
  • Wohnort
  • Geburtstag, ‑ort
  • Familienstand
  • Beruf.

 

Mehr nicht! Sie müs­sen z.B. nicht sagen, wann Sie Cannabis kon­su­miert haben, wie oft Sie Cannabis kon­su­mie­ren, ob Sie schon mal straf­fäl­lig gewor­den sind.

Sie soll­ten außer­dem immer beden­ken, dass Aussagen z.B. zu Ihrem Konsumverhalten pro­to­kol­liert und in der Regel auch der Fahrerlaubnisbehörde mit­ge­teilt wer­den. Diese Aussage spä­ter zu bestrei­ten, ist sehr schwierig.

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Darf ich bei der Polizei lügen oder droht mir dann eine Strafe?

Sie dür­fen lügen, z.B. was Ihr Konsumverhalten angeht.

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Ich wurde als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen. Muss ich hingehen?

Nein!

Sie soll­ten dies auch nicht tun, da oft­mals die an Sie gerich­te­ten Fragen lei­der eher auf Ihre Schuld denn auf auf Ihre Unschuld abzielen.

Wir tei­len der Polizei mit, dass Sie nicht zum Termin erschei­nen wer­den und bean­tra­gen Akteneinsicht. Nach Akteneinsicht wis­sen wir, was gegen Sie vor­liegt und kön­nen ange­mes­sen auf die Beweislage erwidern.

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Ich habe Cannabis (Marihuana, Haschisch) konsumiert und bin in eine Verkehrskontrolle gekommen. Wonach ist das strafbar?

Beim Fahren unter Drogeneinfluss (z.B. THC/Kokain/LSD u.a.) kön­nen Sie sich — je nach Situation — nach fol­gen­den Vorschriften straf­bar machen:

  • § 315 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB
  • $ 316 Abs. 1 StGB
  • § 29 Abs. 1 BtMG

 

Wird das Strafverfahren — z.B. wegen Geringfügigkeit — ein­ge­stellt, wird die Tat in der Regel als Ordnungswidrigkeit verfolgt:

  • § 24 a Abs. 2, Abs. 3 StVG

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Welche Strafe erwartet mich im Strafverfahren?

  • § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.Hinzu kommt gem. § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis.
  • § 316 StGB hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitstrafe. Hinzu kommt gem. § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis.
  • § 24 a Abs. 2, Abs. 3 StVG (Ordnungswidrigkeit) hat einen Strafrahmen bis zu 1.500 € Geldbuße. Hinzu kommt gem. § 25 Abs. 1 StVG ein Regelfahrverbot von min­des­tens 1 Monat.

Welche Strafe Sie erwar­tet, hängt ins­be­son­de­re davon ab, ob Sie bereits (ein­schlä­gig) straf­fäl­lig oder auf­fäl­lig gewor­den sind.

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Ist es gut, im Strafverfahren alles zu gestehen?

Wenn Sie im Strafverfahren alles umfang­reich geste­hen, kann das Gericht die Strafe mil­dern. Ein umfas­sen­des Geständnis — also auch im Hinblick auf Ihr Konsumverhalten — hat aber den Nachteil, dass dies auch im Entziehungsverfahren gegen Sie ver­wen­det wer­den kann.

Es emp­fiehlt sich hier stets, mit uns vor dem Gerichtstermin Rücksprache zu hal­ten, um kei­ne unbe­heb­ba­ren Aussagen für ein etwai­ges Entziehungsverfahren zu schaffen.

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Ab dem 01.05.2014 gilt ein neues Punktesystem. Was ändert sich alles?

Bisher galt, dass bei 18 Punkten in Flensburg die Fahrerlaubnis weg war. Ab dem 01.05.2014 ist dies Vergangenheit. Es tritt ein neu­es Punktesystem in Kraft:

Eine neue Abstufung wird ein­ge­führt werden

  • beim Erreichen von 3 Punkten erfolgt eine Vormerkung oder
  • bei 4 — 5 Punkten folgt eine Ermahnung.
  • Langsam ernst wird es bei 6 — 7 Punkten, dann näm­lich erfolgt eine Verwarnung („gel­be Karte“)
  • Sobald 8 Punkte erreicht sind, wird die Fahrerlaubnis ent­zo­gen („rote Karte“)

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Ich habe bereits ein paar Punkte „auf dem Konto“. Was geschieht nun mit diesen?

Mit dem 01.05.2014 erfolgt eine Umrechnung der bis­he­ri­gen Punktzahl. Diese sieht fol­gen­der­ma­ßen aus:

  • Wer bis­her 1 — 3 Punkte hat­te, bekommt nun 1 Punkt
  • Bei 4 — 5 Punkten hat man neu­er­dings 2
  • Von 6 — 7 Punkten kommt man nun auf 3
  • Bei 8 — 10 Punkten erhält man nun 4 Punkte
  • Von bis­he­ri­gen 11 — 13 Punkten kommt man jetzt auf 5 Punkte
  • 14 — 15 Punkte heißt nun 6 Punkte in Flensburg
  • 16 oder 17 Punkte bedeu­ten ab dem 01.05.2014 7 Punkte
  • Und bis­her 18 Punkte oder gar mehr füh­ren jetzt zu 8 Punkten
  • Interessant ist hier­bei: Hat man zuvor wegen einer Ordnungswidrigkeit Punkte bekom­men und gibt es nach der neu­en Regelung hier­für kei­ne Punkte mehr, wer­den die­se bei der Umrechnung nicht berücksichtigt. 

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Das Punktesystem ändert sich nun also. Ändert sich denn noch etwas?

        Nein! Wer unter der Wirkung von THC Auto fährt, dem dro­hen, abge­se­hen von nur noch 2 Punkten in Flensburg, kei­ne wei­te­ren neu­en Konsequenzen. Heißt also nach wie vor:
      • Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld von 500 €
      • Hinzu kom­men die Verfahrenskosten (wie z.B. Kosten für das Gutachten, die Beauftragung des Arztes etc.)
      • 1 Monat Fahrverbot

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Wo liegt der Unterschied zwischen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“?

Der Führerschein ist nur das Dokument, das Ihr Recht, Kraftfahrzeug zu füh­ren (die Fahrerlaubnis) ver­brieft. Ohne Führerschein haben Sie immer noch das „Recht“ an sich, zu fah­ren — ohne Fahrerlaubnis dür­fen Sie nicht mehr fah­ren, auch wenn Sie noch einen Führerschein haben.

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Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde meine Fahrerlaubnis entziehen?

Die Fahrerlaubnis darf dann ent­zo­gen wer­den, wenn erns­te Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit bzw. Geeignetheit für den Straßenverkehr bestehen.

Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) sind Sie unge­eig­net, wenn Sie „regel­mä­ßig“ Cannabis kon­su­mie­ren oder „gele­gent­lich“ und wei­te­re Zusatzelemente hinzutreten.

Es sind daher grund­sätz­lich 2 Faktoren entscheidend:

          • Die Konsumhäufigkeit und
          • wei­te­re Zusatzelemente.

Im Klartext heiß dies, dass Ihnen bei­spiels­wei­se nicht die Fahrerlaubnis ent­zo­gen wer­den darf, wenn Sie ledig­lich ein­ma­lig „expe­ri­men­tell“ Cannabis kon­su­miert haben und in eine Polizeikontrolle gera­ten sind. Ebenso darf Ihnen nicht die Fahrerlaubnis ent­zo­gen wer­den, wenn Sie zwar „gele­gent­lich“ kon­su­mie­ren, aber immer zwi­schen Konsum und Autofahren tren­nen, also lan­ge genug war­ten, bis kaum noch THC mehr in Ihrem Blut vor­han­den ist.

Genießen Sie aber bei­spiels­wei­se Haschisch und trin­ken dazu Alkohol, liegt in dem zusätz­li­chen Alkoholkonsum ein „Zusatzelement“, das ggf. den Entzug recht­fer­ti­gen kann.

Ähnliches gilt, wenn Sie kur­ze Zeit, bevor Sie ein ärzt­li­ches Gutachten abge­ben müs­sen, Cannabis kon­su­miert haben. Ist dies anhand des THC Wertes nach­weis­bar, steht für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bei­spiels­wei­se fest, dass Sie Ihren Konsum nicht steu­ern kön­nen oder wol­len — für das OVG NRW ein „Zusatzelement“.

Es kommt stets auf den Einzelfall an, ob eine Fahrerlaubnisentziehung gerecht­fer­tigt ist. Legen Sie uns Ihren Fall vor — wir prü­fen für Sie die Rechtmäßigkeit.

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Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde von dem Strafverfahren?

Ja.

Nach den Mitteilungsrichtlinien muss der Fahrerlaubnisbehörde bei Delikten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vom Strafverfahren und des­sen Ausgang Mitteilung gemacht werden.

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Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde, was ich im Strafverfahren ausgesagt habe?

Ja, wenn die Behörde — was die­se darf — die Strafakten und das Sitzungsprotokoll einsieht.

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Mir wurde nach der Polizeikontrolle ein Blutgutachten abgenommen. Was bedeuten die Werte (insbesondere: THC/THC-COOH)?

Der THC Wert ist der Aktivwert. Liegt er über 1 ng/ml, besteht der begrün­de­te Verdacht, dass Sie kur­ze Zeit vor Fahrtantritt Cannabis kon­su­miert haben. Manche Gerichte sind groß­zü­gi­ger und set­zen die Grenze bei 2 ng/ml an. Dies ist regio­nal unterschiedlich.

Der THC Wert ist wich­tig für die Frage, ob zwi­schen Konsum und Autofahren getrennt wor­den ist.

Der THC-COOH Wert betrifft den so genann­ten Metaboliten. Je höher die­ser Wert ist, des­to mehr spricht — in der Regel — dafür, dass Sie län­ge­re Zeit kon­su­mie­ren. Die Grenzen sind regio­nal unter­schied­lich und hän­gen davon ab, ob das Blutgutachten kurz nach der Polizeikontrolle oder erst meh­re­re Tage danach abge­nom­men wur­de.

Für eine sofort danach ent­nom­me­ne Blutprobe nimmt z.B. der Bayrische Verwaltungsgerichtshof erst ab einem Wert von 100 ng/ml „gele­gent­li­chen“ Konsum an; bei meh­re­re Tage nach der Kontrolle erfolg­ten Blutentnahmen beginnt der Nachweiswert für „gele­gent­li­chen“ Konsum bei 5 ng/ml.

Teilweise wird sogar in der ärzt­li­chen Literatur ver­tre­ten, ledig­lich der „regel­mä­ßi­ge“ Konsum kön­ne bei zeit­nah abge­nom­me­nem Blut nach­ge­wie­sen wer­den (ab 150 ng/ml) — „gele­gent­li­cher“ Konsum kön­ne dage­gen über­haupt nicht ohne ein spä­te­res Gutachten bewie­sen werden.

Der THC-COOH Wert ist also wich­tig für die Frage Ihres Konsumverhaltens.

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Ich habe in der Polizeikontrolle ausgesagt, nur „gelegentlich“ Cannabis zu konsumieren. Kann man mir trotzdem die Fahrerlaubnis entziehen?

Ja.

Wenn Sie „gele­gent­li­chen“ Konsum zuge­ge­ben haben und beim Autofahren „erwischt“ wur­den, besteht grund­sätz­lich die Möglichkeit, Ihnen die Fahrerlaubnis zu ent­zie­hen – mög­lich wäre allen­falls, die­se Aussage zu wider­ru­fen oder auf eine medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sche Untersuchung (MPU) abzu­stel­len. Ob dies gelingt, ist vom Einzelfall abhängig.

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Ich habe in der Polizeikontrolle ausgesagt, nur „erstmalig“ Cannabis konsumiert zu haben. Kann man mir trotzdem die Fahrerlaubnis entziehen?

Nein.

Nur, wenn man Ihnen das Gegenteil bewei­sen kann, z.B. anhand eines ange­ord­ne­ten Gutachtens, wel­ches nach­prüf­ba­re gegen­tei­li­ge Werte ergibt.

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Mir wurde im Strafverfahren der Führerschein für einen Monat entzogen. Kann man mir trotzdem noch die „Fahrerlaubnis“ entziehen?

Ja, die Sperre für einen Monat hat auf die Fahrerlaubnisentziehung kei­nen Einfluss — wenn Sie Pech haben, geht der Führerschein also nach Ende der Frist direkt zur Straßenverkehrsbehörde.

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Mir wurde wegen Fahrens unter THC-Einfluss die Fahrerlaubnis entzogen. Was muss ich jetzt machen?

Je nach Bundesland Verschiedenes. Für NRW gilt:

Wir wer­den für Sie unter Beachtung der Frist- und Formerfordernisse

          • Widerspruch gegen die Entziehung und den Gebührenbescheid sowie die Androhung von Zwangsgeld einlegen
          • im einst­wei­li­gen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht for­dern, dass Sie für den Zeitraum bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehöre über den Widerspruch wei­ter Ihr Fahrzeug fah­ren dürfen.

Sollte der Widerspruch nega­tiv beschie­den wer­den legen wir

          • Klage vor dem Verwaltungsgericht für Sie ein.

Ein Fahrerlaubnisentzug ist kei­ne leicht hin­nehm­ba­re Sache — üblich ist eine Sperrfrist von min­des­tens 1 Jahr und die Ablegung einer MPU, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis neu bean­tra­gen. Wir kämp­fen für Ihr Recht!

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