Auf dieser Seite können naturgemäß nicht alle Fragen beantwortet werden, die Sie als Betroffene/n beschäftigen. Keine Webseite kann eine anwaltliche Beratung ersetzen. Nur in einem Gespräch zwischen Anwalt und Mandant/in kann man eine auf Ihren speziellen Einzelfall geschneiderte Lösung finden und alle Fragen kompetent beantworten.
Allgemeine Fragen:
- Warum sollte ich überhaupt einen Anwalt beauftragen?
- Übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Gau Mandate in allen Städten?
- Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
- Kann ich die Kosten auch in Raten abzahlen?
Strafrechtliche Fragen:
- Ich habe Cannabis konsumiert und komme in eine Polizeikontrolle. Was „muss“ ich dort sagen?
- Darf ich bei der Polizei lügen oder droht mir dann eine Strafe?
- Ich wurde als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen. Muss ich hingehen?
- Ich habe Cannabis (Marihuana, Haschisch) konsumiert und bin in eine Verkehrskontrolle gekommen. Wonach ist das strafbar?
- Welche Strafe erwartet mich im Strafverfahren?
- Ist es gut, im Strafverfahren alles zu gestehen?
Führerscheinrechtliche Fragen:
- Ab dem 01.05.2014 gilt ein neues Punktesystem. Was ändert sich alles?
- Ich habe bereits ein paar Punkte „auf dem Konto“. Was geschieht nun mit diesen?
- Das Punktesystem ändert sich nun also. Ändert sich denn noch etwas?
- Wo liegt der Unterschied zwischen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“?
- Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde meine Fahrerlaubnis entziehen?
- Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde von dem Strafverfahren?
- Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde, was ich im Strafverfahren ausgesagt habe?
- Mir wurde nach der Polizeikontrolle ein Blutgutachten abgenommen. Was bedeuten die Werte (THC/THC-COOH/Hydroxy-THC)?
- Ich habe in der Polizeikontrolle ausgesagt, nur „gelegentlich“ Cannabis zu konsumieren. Kann man mir trotzdem die Fahrerlaubnis entziehen?
- Ich habe in der Polizeikontrolle ausgesagt, nur „erstmalig“ Cannabis konsumiert zu haben. Kann man mir trotzdem die Fahrerlaubnis entziehen?
- Mir wurde im Strafverfahren der Führerschein für einen Monat entzogen. Kann man mir trotzdem noch die „Fahrerlaubnis“ entziehen?
- Mir wurde wegen Fahrens unter THC-Einfluss die Fahrerlaubnis entzogen. Was muss ich jetzt machen?
Warum sollte ich überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen?
Ohne einen Rechtsanwalt haben Sie als juristischer Laie deutliche Nachteile.
Sie erhalten weder vollständige Akteneinsicht noch sind Sie in der Regel in der Lage, die sich kontinuierlich ändernde Rechtsprechung im Auge zu behalten. Oftmals findet man im World Wide Web Urteile, die scheinbar auf den Fall zu passen scheinen, sich hinterher jedoch entweder als veraltet oder als Einzelurteil neben anderslautenden Urteilen herausstellen.
Viele Fristen, die Ihnen als juristischem Laien oft nur teilweise bekannt sind, sind zwingende Fristen. Werden sie versäumt, können sie nicht wiederhergestellt werden. Unter Umständen verlieren Sie wegen eines solchen „Flüchtigkeitsfehlers“ einen Rechtsstreit. Wir haben Ihre Fristen im Blick und achten exakt auf deren Einhaltung.
Im Straf- und Bußgeldverfahren muß einem Rechtsanwalt volle Akteneinsicht in alle Akten (Haupt‑, Spuren‑, Sonderakten etc.) gegeben werden. Privatpersonen haben hierauf keinen Anspruch. Nach Akteneinsicht besprechen wir den Akteninhalt mit Ihnen und erarbeiten auf dieser Basis eine Verteidigungsstrategie.
Nicht zuletzt ist man als Betroffener naturgemäß auch emotional betroffen, so dass man bestimmte Erfolgsaussichten nicht mehr objektiv einschätzen kann. Wir verschaffen Ihnen den erforderlichen objektiven Überblick und klären gemeinsam mit Ihnen, welche Ziele realistisch verfolgbar sind.
Je früher ein Rechtsanwalt mit der Sache befasst ist, umso effektiver können Ihre Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden.
Das erste Informationsgespräch in unseren Räumen ist kostenlos. Kontaktieren Sie daher uns doch einfach telefonisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin.
Übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Gau Mandate in allen Städten?
Ja, unsere Kanzlei ist bundesweit tätig. Spezialisierung kennt keine Ortsgrenzen.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Ihre (Verkehrs-) Rechtsschutzversicherung übernimmt in nahezu allen Fällen die Kosten unserer Inanspruchnahme, auch, wenn Sie aus einem anderen Bundesland kommen.
Kann ich die Kosten auch in Raten abzahlen?
Selbstverständlich besteht in Fällen, in denen keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, die Möglichkeit, die entstehenden Gebühren in angemessenen Raten abzuzahlen. Wir kommen Ihnen gerne entgegen und nehmen Rücksicht auf Ihre wirtschaftliche Situation.
Ich habe Cannabis konsumiert und komme in eine Polizeikontrolle. Was „muss“ ich dort sagen?
Sie „müssen“ Folgendes mitteilen:
- Name
- Wohnort
- Geburtstag, ‑ort
- Familienstand
- Beruf.
Mehr nicht! Sie müssen z.B. nicht sagen, wann Sie Cannabis konsumiert haben, wie oft Sie Cannabis konsumieren, ob Sie schon mal straffällig geworden sind.
Sie sollten außerdem immer bedenken, dass Aussagen z.B. zu Ihrem Konsumverhalten protokolliert und in der Regel auch der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt werden. Diese Aussage später zu bestreiten, ist sehr schwierig.
Darf ich bei der Polizei lügen oder droht mir dann eine Strafe?
Sie dürfen lügen, z.B. was Ihr Konsumverhalten angeht.
Ich wurde als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen. Muss ich hingehen?
Nein!
Sie sollten dies auch nicht tun, da oftmals die an Sie gerichteten Fragen leider eher auf Ihre Schuld denn auf auf Ihre Unschuld abzielen.
Wir teilen der Polizei mit, dass Sie nicht zum Termin erscheinen werden und beantragen Akteneinsicht. Nach Akteneinsicht wissen wir, was gegen Sie vorliegt und können angemessen auf die Beweislage erwidern.
Ich habe Cannabis (Marihuana, Haschisch) konsumiert und bin in eine Verkehrskontrolle gekommen. Wonach ist das strafbar?
Beim Fahren unter Drogeneinfluss (z.B. THC/Kokain/LSD u.a.) können Sie sich — je nach Situation — nach folgenden Vorschriften strafbar machen:
- § 315 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB
- $ 316 Abs. 1 StGB
- § 29 Abs. 1 BtMG
Wird das Strafverfahren — z.B. wegen Geringfügigkeit — eingestellt, wird die Tat in der Regel als Ordnungswidrigkeit verfolgt:
- § 24 a Abs. 2, Abs. 3 StVG
Welche Strafe erwartet mich im Strafverfahren?
- § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.Hinzu kommt gem. § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis.
- § 316 StGB hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitstrafe. Hinzu kommt gem. § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis.
- § 24 a Abs. 2, Abs. 3 StVG (Ordnungswidrigkeit) hat einen Strafrahmen bis zu 1.500 € Geldbuße. Hinzu kommt gem. § 25 Abs. 1 StVG ein Regelfahrverbot von mindestens 1 Monat.
Welche Strafe Sie erwartet, hängt insbesondere davon ab, ob Sie bereits (einschlägig) straffällig oder auffällig geworden sind.
Ist es gut, im Strafverfahren alles zu gestehen?
Wenn Sie im Strafverfahren alles umfangreich gestehen, kann das Gericht die Strafe mildern. Ein umfassendes Geständnis — also auch im Hinblick auf Ihr Konsumverhalten — hat aber den Nachteil, dass dies auch im Entziehungsverfahren gegen Sie verwendet werden kann.
Es empfiehlt sich hier stets, mit uns vor dem Gerichtstermin Rücksprache zu halten, um keine unbehebbaren Aussagen für ein etwaiges Entziehungsverfahren zu schaffen.
Ab dem 01.05.2014 gilt ein neues Punktesystem. Was ändert sich alles?
Bisher galt, dass bei 18 Punkten in Flensburg die Fahrerlaubnis weg war. Ab dem 01.05.2014 ist dies Vergangenheit. Es tritt ein neues Punktesystem in Kraft:
Eine neue Abstufung wird eingeführt werden
- beim Erreichen von 3 Punkten erfolgt eine Vormerkung oder
- bei 4 — 5 Punkten folgt eine Ermahnung.
- Langsam ernst wird es bei 6 — 7 Punkten, dann nämlich erfolgt eine Verwarnung („gelbe Karte“)
- Sobald 8 Punkte erreicht sind, wird die Fahrerlaubnis entzogen („rote Karte“)
Ich habe bereits ein paar Punkte „auf dem Konto“. Was geschieht nun mit diesen?
Mit dem 01.05.2014 erfolgt eine Umrechnung der bisherigen Punktzahl. Diese sieht folgendermaßen aus:
- Wer bisher 1 — 3 Punkte hatte, bekommt nun 1 Punkt
- Bei 4 — 5 Punkten hat man neuerdings 2
- Von 6 — 7 Punkten kommt man nun auf 3
- Bei 8 — 10 Punkten erhält man nun 4 Punkte
- Von bisherigen 11 — 13 Punkten kommt man jetzt auf 5 Punkte
- 14 — 15 Punkte heißt nun 6 Punkte in Flensburg
- 16 oder 17 Punkte bedeuten ab dem 01.05.2014 7 Punkte
- Und bisher 18 Punkte oder gar mehr führen jetzt zu 8 Punkten
Interessant ist hierbei: Hat man zuvor wegen einer Ordnungswidrigkeit Punkte bekommen und gibt es nach der neuen Regelung hierfür keine Punkte mehr, werden diese bei der Umrechnung nicht berücksichtigt.
Das Punktesystem ändert sich nun also. Ändert sich denn noch etwas?
- Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld von 500 €
- Hinzu kommen die Verfahrenskosten (wie z.B. Kosten für das Gutachten, die Beauftragung des Arztes etc.)
- 1 Monat Fahrverbot
- Nein! Wer unter der Wirkung von THC Auto fährt, dem drohen, abgesehen von nur noch 2 Punkten in Flensburg, keine weiteren neuen Konsequenzen. Heißt also nach wie vor:
Wo liegt der Unterschied zwischen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“?
Der Führerschein ist nur das Dokument, das Ihr Recht, Kraftfahrzeug zu führen (die Fahrerlaubnis) verbrieft. Ohne Führerschein haben Sie immer noch das „Recht“ an sich, zu fahren — ohne Fahrerlaubnis dürfen Sie nicht mehr fahren, auch wenn Sie noch einen Führerschein haben.
Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde meine Fahrerlaubnis entziehen?
Die Fahrerlaubnis darf dann entzogen werden, wenn ernste Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit bzw. Geeignetheit für den Straßenverkehr bestehen.
Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) sind Sie ungeeignet, wenn Sie „regelmäßig“ Cannabis konsumieren oder „gelegentlich“ und weitere Zusatzelemente hinzutreten.
Es sind daher grundsätzlich 2 Faktoren entscheidend:
- Die Konsumhäufigkeit und
- weitere Zusatzelemente.
Im Klartext heiß dies, dass Ihnen beispielsweise nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn Sie lediglich einmalig „experimentell“ Cannabis konsumiert haben und in eine Polizeikontrolle geraten sind. Ebenso darf Ihnen nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn Sie zwar „gelegentlich“ konsumieren, aber immer zwischen Konsum und Autofahren trennen, also lange genug warten, bis kaum noch THC mehr in Ihrem Blut vorhanden ist.
Genießen Sie aber beispielsweise Haschisch und trinken dazu Alkohol, liegt in dem zusätzlichen Alkoholkonsum ein „Zusatzelement“, das ggf. den Entzug rechtfertigen kann.
Ähnliches gilt, wenn Sie kurze Zeit, bevor Sie ein ärztliches Gutachten abgeben müssen, Cannabis konsumiert haben. Ist dies anhand des THC Wertes nachweisbar, steht für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beispielsweise fest, dass Sie Ihren Konsum nicht steuern können oder wollen — für das OVG NRW ein „Zusatzelement“.
Es kommt stets auf den Einzelfall an, ob eine Fahrerlaubnisentziehung gerechtfertigt ist. Legen Sie uns Ihren Fall vor — wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit.
Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde von dem Strafverfahren?
Ja.
Nach den Mitteilungsrichtlinien muss der Fahrerlaubnisbehörde bei Delikten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vom Strafverfahren und dessen Ausgang Mitteilung gemacht werden.
Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde, was ich im Strafverfahren ausgesagt habe?
Ja, wenn die Behörde — was diese darf — die Strafakten und das Sitzungsprotokoll einsieht.
Mir wurde nach der Polizeikontrolle ein Blutgutachten abgenommen. Was bedeuten die Werte (insbesondere: THC/THC-COOH)?
Der THC Wert ist der Aktivwert. Liegt er über 1 ng/ml, besteht der begründete Verdacht, dass Sie kurze Zeit vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert haben. Manche Gerichte sind großzügiger und setzen die Grenze bei 2 ng/ml an. Dies ist regional unterschiedlich.
Der THC Wert ist wichtig für die Frage, ob zwischen Konsum und Autofahren getrennt worden ist.
Der THC-COOH Wert betrifft den so genannten Metaboliten. Je höher dieser Wert ist, desto mehr spricht — in der Regel — dafür, dass Sie längere Zeit konsumieren. Die Grenzen sind regional unterschiedlich und hängen davon ab, ob das Blutgutachten kurz nach der Polizeikontrolle oder erst mehrere Tage danach abgenommen wurde.
Für eine sofort danach entnommene Blutprobe nimmt z.B. der Bayrische Verwaltungsgerichtshof erst ab einem Wert von 100 ng/ml „gelegentlichen“ Konsum an; bei mehrere Tage nach der Kontrolle erfolgten Blutentnahmen beginnt der Nachweiswert für „gelegentlichen“ Konsum bei 5 ng/ml.
Teilweise wird sogar in der ärztlichen Literatur vertreten, lediglich der „regelmäßige“ Konsum könne bei zeitnah abgenommenem Blut nachgewiesen werden (ab 150 ng/ml) — „gelegentlicher“ Konsum könne dagegen überhaupt nicht ohne ein späteres Gutachten bewiesen werden.
Der THC-COOH Wert ist also wichtig für die Frage Ihres Konsumverhaltens.
Ich habe in der Polizeikontrolle ausgesagt, nur „gelegentlich“ Cannabis zu konsumieren. Kann man mir trotzdem die Fahrerlaubnis entziehen?
Ja.
Wenn Sie „gelegentlichen“ Konsum zugegeben haben und beim Autofahren „erwischt“ wurden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen – möglich wäre allenfalls, diese Aussage zu widerrufen oder auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) abzustellen. Ob dies gelingt, ist vom Einzelfall abhängig.
Ich habe in der Polizeikontrolle ausgesagt, nur „erstmalig“ Cannabis konsumiert zu haben. Kann man mir trotzdem die Fahrerlaubnis entziehen?
Nein.
Nur, wenn man Ihnen das Gegenteil beweisen kann, z.B. anhand eines angeordneten Gutachtens, welches nachprüfbare gegenteilige Werte ergibt.
Mir wurde im Strafverfahren der Führerschein für einen Monat entzogen. Kann man mir trotzdem noch die „Fahrerlaubnis“ entziehen?
Ja, die Sperre für einen Monat hat auf die Fahrerlaubnisentziehung keinen Einfluss — wenn Sie Pech haben, geht der Führerschein also nach Ende der Frist direkt zur Straßenverkehrsbehörde.
Mir wurde wegen Fahrens unter THC-Einfluss die Fahrerlaubnis entzogen. Was muss ich jetzt machen?
Je nach Bundesland Verschiedenes. Für NRW gilt:
Wir werden für Sie unter Beachtung der Frist- und Formerfordernisse
- Widerspruch gegen die Entziehung und den Gebührenbescheid sowie die Androhung von Zwangsgeld einlegen
- im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht fordern, dass Sie für den Zeitraum bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehöre über den Widerspruch weiter Ihr Fahrzeug fahren dürfen.
Sollte der Widerspruch negativ beschieden werden legen wir
- Klage vor dem Verwaltungsgericht für Sie ein.
Ein Fahrerlaubnisentzug ist keine leicht hinnehmbare Sache — üblich ist eine Sperrfrist von mindestens 1 Jahr und die Ablegung einer MPU, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis neu beantragen. Wir kämpfen für Ihr Recht!